Museum geöffnet: März bis November immer am 2. Sonntag eines Monats geöffnet. 14- 17 Uhr

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Großeicholzheim und seine Geschichte“ .
(1) Er soll in das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht Buchen (Odenwald) eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz “eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form “e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Seckach-Großeicholzheim.

§2 Vereinsziele
(1) Der Verein verfolgt nachstehende Ziele: 1. Erforschung, Sammlung und Dokumentation der Heimat und Ortsgeschichte von Großeicholzheim mit entsprechenden Veröffentlichungen, 2. Sammlung, Erhaltung und Pflege von: altem Kulturgut sowie heimatkundlichen Unterlagen und Gegenständen, Bildstöcken, Kultur- und Naturdenkmälern, heimatlichen Brauchtums und Mundart (Dialekt) historischen Gegenständen, 3. Dokumentation von Flur- und Hausnamen, 4. Einrichtung einer Heimatstube, 5. Mitwirkung bei Maßnahmen der Dorfentwicklung.
(2) Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Vereinen und Verbänden anschließen, die die gleichen oder ähnlichen Ziele verfolgen.

§3 Verwendung von Geldmitteln; Gemeinnützigkeit
(1) Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung nur zum Zwecke der Kulturpflege ausgeübt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Einzelne Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Soweit dem Vorstand oder beauftragten Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Interessen des Vereins Auslagen entstehen, sind diese gegen Vorlage der Belege vom Verein zu ersetzen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft/Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein: 1. natürliche Personen 2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Gesellschaften, Vereine, Organisationen, öffentliche und private Institutionen, jeweils unabhängig von dem Sitz ihrer Verwaltung, ihres Geschäfts oder ihrer Niederlassung, die den gemeinnützigen Satzungszweck (§2) anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Annahme entscheidet dieser durch Beschluss. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung dann mit einfacher Mehrheit endgültig. (3) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen werden, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge, Vorschläge und Mitwirkung die Vereinsarbeit zu fördern und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht von natürlichen Personen nur persönlich, von juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen nur von ihrem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen sowie die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Verein förderlich ist. Sie sind ferner verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Dies sollte nach Möglichkeit durch unbaren Einzug von 3 einem laufenden Konto des Mitglieds erfolgen. Es steht jedem Mitglied frei, einen höheren Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod.
(2) Eine Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(3) Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (insbesondere Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Schädigung des Ansehens des Vereins, Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung, unehrenhaftes Verhalten trotz Abmahnung). Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Mit dem bestandskräftigen Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Kassier, 4. dem Schriftführer und 5. bis zu drei Beisitzern. Diese Funktionen können auch von mehreren Mitgliedern gemeinsam ausgeführt werden.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 4
(3) Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Nachfolgevorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes müssen die verbleibenden Vorstandsmitglieder, solange keine Neuwahl stattgefunden hat, das Amt kommissarisch verwalten.
(6) Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen. Im Übrigen ist er zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen sind und für jene Aufgaben, die die Satzung oder die Mitgliederversammlung ihm ausdrücklich übertragen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
(9) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder und für die Abwicklung der Kassengeschäfte verantwortlich. Der von ihm zu erstellende Jahresabschluss wird nach Prüfung durch zwei Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt.
(10) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsgeschäfte und führt das Protokoll für die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglieder- (General-) Versammlungen. Bei den ordentlichen Mitglieder- ( General- ) Versammlungen hat er einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(11) Zum Vorstand gehören bis zu drei Beisitzer. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu wählen oder werden durch die übrige Vorstandschaft bestimmt. Die Amtszeit beträgt ebenfalls zwei Jahre.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr stattfinden.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntgabe (Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Seckach). 5 Dabei sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich und mit entsprechender Begründung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Sie beschließt über die in der Tagesordnung ordnungsgemäß angekündigten Tagesordnungspunkte.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, und des Kassiers, 2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes, 3. Wahl des Vorstandes, 4. Wahl der Kassenprüfer, 5. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags, 6. Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes, 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 8. Entgegennahme von Wünschen und Anträgen der Mitglieder, 9. Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung kann außerdem über nicht in der Tagesordnung aufgenommene Beschlussgegenstände beschließen, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine Beschlussfassung wegen Dringlichkeit zulässt. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nicht wegen Dringlichkeit zugelassen werden.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder sind dabei mit einer Stimme stimmberechtigt. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden.
(7) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen, für die Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(8) Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds andere Abstimmungsverfahren beschließen. Sich der Stimme enthaltende Mitglieder werden für die jeweilige Abstimmung als nicht erschienen gewertet.
(9) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einblick zu nehmen. 6

§ 1O Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert. Er muss eine solche einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

§ 11 Kassenprüfer
(1) Für die Kassenprüfung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Arbeit der Prüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege mit den Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Prüfungsarbeiten sind vor der Mitgliederversammlung zu erledigen. Vor der Entlastung des Vorstandes haben die Kassenprüfer ihren Bericht vor der Mitgliederversammlung abzugeben. Hat ihre Prüfung keine Beanstandung ergeben, beantragt einer von ihnen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassiers. Die Kassenprüfer sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 12 Änderungen der Satzung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Sie sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zu behandeln.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der betreffenden Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ansonsten kann eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit entscheiden kann. 7
(2) Vorhandene Vermögenswerte sind bei erfolgter Vereinsauflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes der Gemeinde Seckach oder einem gemeinnützigen Verein mit gleicher Zielrichtung zur treuhänderischen Verwahrung bzw. zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übergeben.
(3) Der Verein kann bei seiner Auflösung diesen Zweck selbst bestimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Haftung
Die Haftung des Vereins „Großeicholzheim und seine Geschichte“ beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen.

§ 15 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 16 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Großeicholzheim, den 04. Juni 2003

Ernst Frankenbach –1. Vorsitzender

Helmut Kegelmann – Stellv. Vorsitzender

Günter Schmitt-Haber – Schriftführer

 

Die aktuelle Satzung ist auch als Download verfügbar